1. Anerkennung der
Vertragsbestimmungen
Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über
die Selbstbeteiligung, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des
Kaskoschutzes ausführlich belehrt. Die Vertrags-klauseln wurden
im Einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich
anerkannt. Dem Mieter wurde eine Mehrfertigung des Vertrages ausgehändigt.
2. Mietdauer
Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit der
Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort.
Wurde das Fahrzeug infolge eines Ver-schuldens des Mieters beschädigt,
verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der
Reparatur bzw. der von einem Kfz-Sachverständigen festgelegten
Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte
Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16 Tage lt. allg. Rechtsprechung.
Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Miet-zeit zurückgegeben,
so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin
die vereinbarten Tages- bzw. km-Pauschalen zu entrichten. Bei Versagen
des km-Zählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen.
Bei verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener
Benachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, eine Tages- bzw.
km-Pauschale je angefangenem Nutzungstag zu verlangen, es sei denn,
der Mieter weist eine geringere Fahrleistung nach.
3. Zahlung
Der Mietpreis und die Kaution richten sich nach der Vereinbarung
im Mietvertrag bzw. der Preisliste von AHG Business Corporation
GmbH. Der Mieter stimmt Abbuchungen von Forderungen aus dem Mietvertrag
von seiner im Mietvertrag angegebenen Kredit- oder EC-Karte zu.
Die Abrechnung der gefahrenen Kilometer erfolgt nach Vereinbarung.
Treibstoff und Motoröl sowie Reifenverschleiß über
0,7 mm pro 1000 km gehen zu Lasten des Mieters. Sollte während
der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch
des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Sollte ein Defekt auftreten,
der ein Weiterfahren unmöglich macht, hat der Vermieter das
Recht, zu einem anderen Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung
zu stellen. Auch hier entsteht kein –auch nicht teilweiser–
Anspruch auf Erstattung der Mietgebühr. Der vereinbarte Mietpreis
sowie die Selbstbeteiligung/Kaution sind im Voraus zu zahlen und
mit Vertragsschluss in bar fällig.
3. Pflichten des Mieters
Der Mieter erhielt vor Fahrzeugübergabe eine ausführliche
Einweisung. Er wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten
dieses hochwertigen Sportwagens ausgiebig ein-gewiesen und über
die Gefahren falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere
über die besondere Gefahr von
- Aquaplaning aufgrund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe
ist besondere Vorsicht geboten)
- Handlingsfehler wegen der hohen Motorleistung.
Der Mieter anerkennt ausdrücklich folgende Pflichten:
a) Obhutspflicht: Unzulässig ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen,
Fahrten zu Testzwecken, zu gewerblicher Personenbeförderung
sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken u. Ä.
b) Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von 3.000 Umdrehungen
in der Minute darf solange nicht überschritten werden, bis
die Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur
anzeigt. (Faustformel: frühestens nach 15 km gefahrener Strecke).
Die Straßenverkehrsordnung ist zu befolgen. Fahrten außerhalb
des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Vermieters zulässig. Zur östlichen und nördlichen
deutschen Grenze ist ein Mindestabstand (Luftlinie) von 25 km einzuhalten.
4. Persönliche Eigenschaften des Mieters
Für die Anmietung von Selbstfahrermietfahrzeugen kommen nur
Personen in Frage, die die persönlichen und bonitätsmäßigen
Voraussetzungen erfüllen. Der Mieter versichert, mindestens
23 Jahre alt und seit mindestens 3 Jahren im Besitz der erforderlichen
und in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
4. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen
Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen
Fahrers wie sein Eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden
Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen
berechtigten Fahrers.
5. Verhalten bei Unfällen und Schäden
Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall (auch ohne
Fremdschaden) unverzüg-lich dem Vermieter zu melden (01 70)
81 44 222 oder (0 78 51) 95 64 84. Bei jedem Schadenseintritt und
bei Auftreten eines Mangels und/oder einer Funktionsstörung
hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen
und die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.
6. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der
Mietdauer (Ziff.2) an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen
oder durch den Betrieb verursacht werden, insbesondere für
tatsächlich angefallene oder durch Gutachten ermittelte fiktive
Reparaturkosten, für Ber-gungs- und Rückführungskosten,
Sachverständigenkosten, technische und/oder merkantile Wertminderung.
Der Mieter haftet auch für den eingetretenen Mietausfall während
der Re-paraturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens in Höhe
der Tages- oder km-Pauschale, es sei denn, der Mieter weist nach,
dass dem Vermieter kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
Dabei haftet der Mieter
a) der Höhe nach begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution
bei Schäden, die er oder ein berechtigter Fahrer infolge leichter
oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat.
b) in voller Höhe (ohne Haftungsbegrenzung) bei gleichzeitigem
Wegfall des Kaskoschutzes für sämtliche durch ihn oder
einen sonstigen (berechtigten oder unberechtigten) Fahrer verursachte
Schäden, die entstanden/darauf zurückzuführen sind:
aa) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
des Mieters/Fahrers, insbeson-dere durch Überdrehen des Motors,
Verschalten, Kupplung schleifen lassen, Alkohol- oder Drogeneinfluss,
überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit (ab 30
km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), und bei
Abkommen von der Straße bei Aquaplaning;
bb) durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug
ohne vorherige Einwilligung überlassen hat;
cc) bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer
nach deren Ablauf;
dd) infolge eines Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen,
insbesondere wenn der Mieter
- bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich
die zuständige Polizei verständigt und/oder den Unfall
nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht;
- die Warmlaufphase nicht eingehalten oder die ordnungsgemäße
Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier- und Betriebsstoffen
unterlassen hat;
- die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling außer
acht lässt (z.B. Kavalierstart);
ee) der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziff. 4 vorausgesetzten
persönlichen Eigenschaften nicht aufweist;
ff) dass das Fahrzeug ohne vorherige (eingangs dieses Dokuments
einzutragende) schrift-liche Zustimmung des Vermieters im Ausland,
auf Rennstrecken oder bei Motorveranstal-tungen gefahren wurde.
c) Der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und
Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene
Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den
Vermieter insoweit vor Ansprüchen Dritter frei.
d) Der Mieter haftet für Buß- und Verwarnungsgelder bei
Verstößen gegen die
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr.
e) Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung
gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
7. Gewährleistung
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den
ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter auf Kosten des
Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von 150 EUR in
einer geeigneten Vertrags-Werkstatt durchführen lassen. Größere
Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder
eine Funktionsstörung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Vermieter haftet nicht für bereits
bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsge-mäßen
Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit
nachträglich beeinträchtigen, kann der Mieter Gestellung
eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer verlangen, für welche
die Nutzung eingeschränkt war. Weist der Mieter nach, dass
er an der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs kein Interesse hat,
kann er eine angemessene Minderung des Mietpreises für die
Dauer der nachgewiesenen Nutzungseinschränkung (beginnend ab
Mängelanzeige beim Vermieter) verlangen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung
von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.
8. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit im Ladenlokal des Vermieters
bzw. am verein-barten Rückgabeort zurückzugeben, es sei
denn, die Mietzeit wurde mindestens 24 Stunden vor Ablauf einverständlich
verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 120 Minuten
überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung
verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine
Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung
von mehr als 120 Minuten eine Tagespauschale je angefangenem Tag
der Nichtrückgabe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass
die verspätete Rückgabe unver-schuldet ist. Dem Mieter
bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein ge-ringerer
Schaden entstanden ist. Der Mieter muss das Fahrzeug in einwandfreiem
Zustand und voll getankt zurückgeben.
9. Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen,
wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbes.
bei Bekanntwerden falscher Angaben zur Person und Vermögenslage,
zweifelhafter Bonität, insbesondere Nichtdeckung der vorgelegten
Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks, Unzuverlässigkeit
und Verletzung vertraglicher Pflichten. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche
des Vermieters unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet bundesdeutsches
Recht Anwendung. Erfül-lungsort und Gerichtsstand ist Offenburg,
soweit der Mieter keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder allg. Aufenthalt ins Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz/ Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung
nicht bekannt ist oder der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB oder
eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist.
11. Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist
von 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahr-zeuges
angerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
die Scha-denersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter
erst fällig, wenn der Vermieter Gele-genheit zur Einsichtnahme
in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Ver-jährungsfrist
beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe
des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu emühen und den
Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
zu unterrichten.
12. Nebenbestimmungen
Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner.
Sollte dieser Ver-trag ganz oder teilweise den Vorschriften des
deutschen Rechts oder des Rechts der Euro-päischen Gemeinschaft
nicht oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksam-keit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die un-gültigen oder ergänzungsbedürftigen
Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu er-gänzen. Das
gleiche gilt im Falle einer Lücke. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich
der Abänderung der Schriftformklausel.
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